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   BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84   

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BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84 (https://dejure.org/1988,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1988 - 1 A 42.84 (https://dejure.org/1988,1556)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 1 A 42.84 (https://dejure.org/1988,1556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unternehmenstarif - Gefahrengruppen - Tarifbestimmungen - Genehmigungen - Versicherungsnehmer - Ausländische Staatsangehörigkeit - Einheitliche Beitragszuschläge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG § 8 Abs. 2; PflVG § 9 Abs. 1; TarifVO § 6; TarifVO § 7

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflichtversG §§ 8 f.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 326
  • NJW 1988, 2191
  • MDR 1990, 179
  • NVwZ 1988, 940 (Ls.)
  • VersR 1988, 817
  • DVBl 1989, 55
  • DB 1988, 1746
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 A 20.82

    Klagebefugnis - Versicherungspflichtiger - Genehmigung - Unternehmenstarif -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84
    Die in § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG normierten Belange umreißen die Bedingungen, unter denen die in Nr. 1 a.a.O. zwingend vorgeschriebene Anforderung an den Unternehmenstarif, unter Beachtung des Schaden- und Kostenverlaufs des einzelnen Versicherungsunternehmens sowie des gesamten Schadenverlaufs aller Versicherungsunternehmen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versichungsleistung dauernd zu gewährleisten, durch eine dementsprechende inhaltliche Gestaltung des Unternehmenstarifs zu verwirklichen ist, und die bei der inhaltlichen Gestaltung des Tarifs im Rahmen dieser Zweckbestimmung gegeneinander abzuwägen und in ein im ganzen angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen sind (vgl. hierzu bereits BVerwGE 75, 147 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt der für die Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 PflVG maßgebliche Normbereich des § 8 PflVG insbesondere das typische Interesse der Versicherungspflichtigen als Zwangsversicherte und Schuldner der Versicherungsleistung (BVerwGE 75, 147 ), das sich vor allem in dem durch § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG geschützten Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag niederschlägt.

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84
    Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 ).
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84
    Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 42.84
    Diese Regelung ist durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und den Versicherungsunternehmen zumutbar; sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer verfassungsmäßigen Regelung der Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 m.w.N.) und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 50, 290 ) und die von ihr umschlossene Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb (BVerwGE 65, 167 ).
  • BVerwG, 22.04.1997 - 5 B 178.96

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

    Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten ist, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 [BVerfG 10.02.1982 - 1 BvL 116/78]; BVerwGE 61, 79 [BVerwG 15.10.1980 - 6 C 25/78]; 79, 336 [BVerwG 17.05.1988 - 1 A 42/84]).
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 43.84

    Genehmigungsfähigkeit von Tarifbestimmungen zur Erhebung von Beitragszuschlägen

    Eine Tarifbestimmung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nach der für Personenkraftwagen von allen Versicherungsnehmern türkischer, jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit jeweils prozentual einheitliche Beitragszuschläge erhoben werden, ist nicht genehmigungsfähig (Parallelfall zu BVerwG 1 A 42.84).
  • VG Braunschweig, 15.09.1998 - 5 A 5166/98

    Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens wegen des Vorliegens eines

    Ob diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrages gegeben sind, ist in jedem Stadium des Verfahrens durch die jeweils zur Entscheidung berufene Stelle von Amts wegen zu beachten (Nds. OVG, Beschluß vom 23.04.1996 - 11 L 2078/96 - unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - 9 C 285.86 - in BVerwGE 79, 332 [BVerwG 17.05.1988 - 1 A 42/84] ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 03. Februar 1997 - 25 A 353/97 .A -).
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 A 41.84

    Genehmigungsfähigkeit von Tarifbestimmungen zur Erhebung von Beitragszuschlägen

    Eine Tarifbestimmung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nach der für Personenkraftwagen von allen Versicherungsnehmern türkischer, jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit jeweils prozentual einheitliche Beitragszuschläge erhoben werden, ist nicht genehmigungsfähig (Parallelfall zu BVerwG 1 A 42.84).
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